Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Tierschutzverein Bad Wildungen und Umgebung e. V. mit Sitz in Bad Wildungen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist unter der Nummer VR 2177 beim Amtsgericht Fritzlar eingetragen.

Zweck des Vereins ist es, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss parteipolitischer, konfessioneller, beruflicher und rassistischer Gesichtspunkte den Gedanken des Tierschutzes national zu vertreten und zu fördern.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Aufklärung und Belehrung

  • Förderung und Wecken des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere

  • Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch

  • Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und entsprechende Rechtsverordnungen

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich sowohl auf Haustiere als auch auf in Freiheit lebende Tierarten.

Der Verein hat sich zudem das Ziel gesetzt, ein Tierheim zu betreiben.

Aufnahme ins Tierheim finden:

  • Fundtiere

  • Herrenlose Tiere

  • Abgabetiere

Zur Erfüllung seiner Zwecke bedient sich der Verein insbesondere folgender Mittel:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden (Geld- und Sachspenden)
c) Zuschüsse öffentlicher Stellen
d) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen
e) Aufklärung durch Medien
f) Öffentliche Veranstaltungen

Der Verein kann mit Städten und Gemeinden Absprachen über die Aufnahme und Vermittlung von Fundtieren sowie über finanzielle Unterstützung treffen.


§ 2 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.


§ 4 Verbot der Begünstigung

Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


§ 6 Mitgliedschaften und Kooperationen

Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund sowie im Landestierschutzverband Hessen e. V.


§ 7 Mitgliedschaft

Mitglieder sind:

  • ordentliche Mitglieder

  • jugendliche Mitglieder

  • fördernde Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

Ordentliches oder jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche müssen zwischen 10 und 17 Jahren alt sein. Förderndes Mitglied können juristische Personen, Vereine und Gesellschaften werden.

Aufnahmeanträge müssen schriftlich gestellt werden; Minderjährige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Tierschutz erworben haben.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt

  • Tod

  • Ausschluss

Austritt ist zum Jahresende mit dreimonatiger Frist möglich.

Ein Ausschluss kann erfolgen bei:

  • Zahlungsverzug trotz zweifacher Mahnung

  • schwerwiegenden Verstößen gegen Vereinsinteressen

Das Verfahren erfolgt nach schriftlicher Mitteilung der Vorwürfe. Der Vorstand entscheidet, Berufung ist in der Mitgliederversammlung möglich.


§ 9 Beiträge

Ordentliche und jugendliche Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

Fördernde Mitglieder vereinbaren ihre Beitragshöhe mit dem Vorstand.

Beiträge sind innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 10 Organe des Vereins

  • der Vorstand

  • die Mitgliederversammlung


§ 11 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

    1. Vorsitzende/r

    1. Vorsitzende/r

  • Kassenwart/in

  • Schriftführer/in

  • einem/r Beisitzer/in

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

    1. Vorsitzende/r

    1. Vorsitzende/r

  • Kassenwart/in

Die/der 1. Vorsitzende leitet die laufenden Geschäfte. Sie/Er kann eine/n Assistent/in ohne Stimmrecht bestimmen.

Der Verein wird vertreten durch:

  • die/den 1. Vorsitzende/n allein, oder

  • die/den 2. Vorsitzende/n gemeinsam mit der/dem Kassenwart/in


§ 12 Vorstandssitzungen und Wahlen

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch das Amt.


§ 13 Die Mitgliederversammlung

Sie findet einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben umfassen u. a.:

a) Jahresbericht und Jahresrechnung
b) Wahl des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl der Rechnungsprüfer/innen
e) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschluss über Satzungs- und Zweckänderungen sowie Vereinsauflösung
g) Entscheidungen über wesentliche Vereinsangelegenheiten
h) Entscheidungen über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse

Einladung erfolgt schriftlich und mindestens acht Tage vorher.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen erfordern ¾, Auflösung 4/5 Mehrheit.

Über die Versammlung wird ein Protokoll gefertigt.


§ 14 Prüfung des Zahlungsverkehrs

Rechnungsprüfer/innen prüfen jährlich sämtliche Unterlagen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und müssen qualifiziert sein.


§ 15 Jugendgruppe

Jugendliche Mitglieder (10–17 Jahre) bilden die Jugendversammlung. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung.


§ 16 Mitarbeiter/innen des Vereins

Der Verein kann haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigen, insbesondere Tierpfleger/innen und eine/n Tierheimleiter/in.

Dienstvorgesetzte/r ist der Vorstand bzw. die/der 1. Vorsitzende.


§ 17 Auflösung des Vereins

Sofern keine anderen Liquidatoren bestimmt werden, übernehmen die/der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam die Liquidation.


§ 18 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an:

  1. Arche KaNaum – Stiftung für Tierschutz, Prof.-Bier-Str. 1–5, 34454 Bad Arolsen

  2. Stadt Bad Wildungen, Am Markt 1, 34537 Bad Wildungen

Beide Empfänger müssen die Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.


§ 19 Salvatorische Klausel

Ungültige Bestimmungen berühren die übrigen Regelungen der Satzung nicht.


§ 20 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand darf notwendige redaktionelle Änderungen vornehmen.


§ 21 Inkrafttreten

Die Satzungsänderungen zur Fassung vom 27.03.2015 wurden am 9. April 2016 beschlossen und treten mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.



Bad Wildungen, den 9. April 2016
Der Vorstand

  • Diana Grieneisen – Vorsitzende

  • Susanne Kesting – Schriftführerin

  • Patrick Steinke – Vorsitzender

  • Elke Nikoleit – Kassenwartin

  • Rosemarie Titze – Beisitzerin

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